AGBs für den Verkehr mit Händlern
Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen von Reifen und Zubehör –insgesamt Ware(n) genannt- durch
die Fa. Semex Reifen Großhandels GmbH mit dem Sitz in Furth i. Wald an Besteller in der Bundesrepublik Deutschland

I. Allgemeines:
(1) Alle Liefergeschäfte richten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Bedingungen in der dem Besteller vor Abgabe der Bestellung bekannt gegebenen Fassung, soweit sich aus dem Händlervertrag, den jeweils gültigen Jahresabkommen bzw. einem Werkstattvertrag sowie insbesondere aus evtl. bei Abschluss des Geschäftes schriftlich durch Semex zu bestätigenden Sonderbedingungen nicht etwas anderes ergibt.
(2) a) Die Angebote von Semex sind stets freibleibend.
b) Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen sind unangemessen und vom Besteller nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das handelsübliche Maß hinausgehen. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Semex Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert und die Änderungen dem Besteller zumutbar sind. Angaben in dem Besteller ausgehändigten Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch und Betriebskosten sind Vertragsinhalt. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand fehlerfrei ist.
(3) a) Bestellungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden.
Der Besteller ist an die Bestellung von Reifen und Felgen höchstens bis zu 12 Wochen, bei sonstigen Bestellungen höchstens bis zu 10 Tagen gebunden.
b) Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn Semex die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der Frist gemäß lit. a) Abs. 3 schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Semex ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche zwischen Semex und dem Besteller getroffenen besonderen Vereinbarungen sind in dem jeweiligen Liefervertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
(4) Die Rücknahme oder der Austausch gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen zur Gewährleistung (Abschnitt VIII) bleiben unberührt.
(5) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem Kaufvertrag bedürfen - soweit nicht § 354 a HGB zur Anwendung kommt - der schriftlichen Zustimmung von Semex.

II. Preise:
(1) Der Preis der Ware versteht sich ab Lager Semex und sonstige Nachlässe zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Kaufpreis). Die Anlieferung (Abschnitt V Ziff. 1 Abs. 2) und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet; das gleiche gilt für die Verpackung.
(2) An den vereinbarten Preis ist Semex - vorbehaltlich Abs. 2 - nur für die vereinbarte Lieferzeit, jedoch höchstens 4 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, gebunden.
Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, ist Semex bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. Mehraufwendungen, die Semex durch einen evtl. Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann Semex vom Besteller ersetzt verlangen.

III. Zahlung / Zahlungsverzug:
(1) Die Bezahlung der Lieferungen erfolgt innerhalb 3 Tagen per Sepa-Lastschrifteinzug (COR1). Die ersten beiden Lieferungen erfolgen gegen Vorauskasse.
(2) Für ein Zahlungsziel bedarf es jeweils besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
(3) Die Erfüllung von Geldschulden tritt ein mit der Auszahlung des Geldbetrages an Semex im Barzahlungsverkehr oder mit der Gutschrift auf den Konten von Semex im Falle bargeldloser Zahlung. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber - letzteres gilt auch für Schecks - unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zu Abzügen ist der Besteller nicht berechtigt.
(4) Barzahlungen an Mitarbeiter von Semex können mit schuldbefreiender Wirkung nur dann geleistet werden, wenn dem Besteller eine ausdrückliche Inkassovollmacht vorgelegt worden ist.
(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung gegen Kaufpreisforderungen von Semex nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche bzw. Mängel unstreitig, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen vom Besteller in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
(6) Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Wir können sofortige Barzahlung oder Herausgabe bereits geliefert Ware verlangen. Für noch zu liefernde Ware können wir dann nach unserer Wahl
Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurücktreten. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Das Recht zum Rücktritt steht uns auch dann noch zu, wenn wir
zunächst Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangt haben und der Besteller innerhalb der von uns gesetzten Frist unserem Verlangen nicht nachgekommen ist. Unser Ermessen werden wir mit kaufmännischer Sorgfalt ausüben, haften daher jedoch
nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen.
(7) Kommt der Besteller mit Zahlungen in Verzug (§ 286 Abs. III S. 1 BGB) , kann Semex unbeschadet ihrer Rechte gemäß Abschnitt VI. (Eigentumsvorbehalt) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nebst Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Verlangt Semex Schadensersatz, so beträgt dieser im Neumaschinengeschäft 20 % des Netto-Kaufpreises, sowie 15 % des Netto-Kaufpreises im sonstigen Geschäft. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Semex einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
(8) Verzugszinsen werden mit 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz berechnet, zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer. Semex kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

IV. Liefertermine / Lieferfristen:
(1) Liefertermine oder Lieferfristen werden verbindlich oder unverbindlich vereinbart. Die Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Stellt der Besteller die zur Durchführung der Bestellung bzw. die zur Abwicklung und Absendung der Lieferung nötigen Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung, so verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
(2) Der Besteller kann bei einer Termins- oder Fristüberschreitung von 3 Wochen, Semex schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang dieser Aufforderung kommt Semex - vorbehaltlich Ziff. (4) - in Verzug. Der Besteller kann von Semex neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Semex (einschließlich gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter sowie sonstiger Hilfspersonen) auf 3 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Besteller kann die schriftliche Aufforderung gemäß Abs. 1 auch mit dem schriftlichen Hinweis verbinden, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf 5 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Semex einen niedrigeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist.
(3) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Semex - wiederum vorbehaltlich Ziff. (4) - bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich dann nach Ziff. (2) Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2.
(4) a) Semex wird die Lieferung bestellter Ware grundsätzlich nach Maßgabe ihrer Liefermöglichkeiten vornehmen (Selbstbelieferungsvorbehalt). Nur in diesem Rahmen ist Semex verpflichtet, Bestellungen anzunehmen und auszuführen. Semex wird die eigene Nichtbelieferung dem Besteller unverzüglich anzeigen. Der Besteller hat keinerlei Ansprüche, gleich welcher Art, wenn Semex wegen eigener Nichtbelieferung durch den Hersteller der bestellten Ware bei Beobachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes Bestellungen ganz oder teilweise nicht ausführt. Das gleiche gilt, wenn Semex wegen vom Hersteller zu vertretender Mängel zur Auslieferung anstehende bestellte Ware ganz oder teilweise aufhält oder schon ausgelieferte Ware zurückruft.
b) Höhere Gewalt oder bei Semex oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die Semex ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, bestellte Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziff. (1) und (2) genannten Termine und Fristen um die Dauer, diese verlängert um eine angemessene Anlauffrist, der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 3 Monaten, kann der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
c) Auf die in lit. a und lit. b genannten Umstände kann sich Semex nur berufen, wenn Semex den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

V. Lieferung und Gefahrenübergang:
(1) Die Lieferung erfolgt bei Selbstabholung auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Miit der Übergabe der Ware geht die Gefahr auf den Besteller über. Für Transportschäden haftet Semex nicht. Bei Anlieferung erfolgt die Lieferung, die mit der Zurverfügungstellung der Ware am Empfangsort beendet ist, auf Gefahr von Semex. Mit der genannten Zurverfügungstellung geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Kosten der Anlieferung, die sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig sind, trägt der Besteller. Die Kosten der Versicherung der Ware trägt Semex. Mangels einer besonderen Vereinbarung sind der Versandweg und die Versandmittel (einschließlich der Versicherung der Ware) der Wahl von Semex überlassen. Im übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 2 analog. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte gemäß Abschnitte VII und VIII (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch ist Semex verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherung der Ware bis zur Übergabe bzw. bis zum Beginn der Anlieferung zu bewirken, wenn und soweit dies der Besteller verlangt.

VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Semex behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor bis sämtliche Forderungen von Semex gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Semex in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Semex zur Rücknahme der gelieferten Ware berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch Semex liegt ein Rücktritt vom Kaufvertrag über die gelieferte Ware nur dann vor, wenn dies Semex ausdrücklich erklärt. Gelieferte Ware, an der Semex das Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum von Semex hinweisen und Semex unverzüglich benachrichtigen, damit Semex seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Semex die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbes. die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, wenn die Vorbehaltsware von seinem Abnehmer nicht sofort bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt, wenn der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat. Der Besteller tritt Semex bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder gegen sonstige Dritte erwachsen oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte von Semex in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Besteller darf insbes. keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderung an Semex zunichte macht oder beeinträchtigt. Zur Einziehung der an Semex abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Semex, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich Semex, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Semex kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die Semex nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen Semex und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.
(4) Der Eigentumsvorbehalt und die Semex zustehenden Sicherungen geltend darüber hinaus bis zur vollständigen Freistellung aus Verbindlichkeiten, die Semex - bei objektiver Betrachtungsweise - im Interesse des Bestellers eingegangen ist.
(5) Der Eigentumsvorbehalt von Semex ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung der in Ziff. (1) Abs. 1 sowie Ziff. (4) genannten Forderungen von Semex das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen.
(6) Semex verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als deren Wert (= Summe der von Semex zu entrichtenden Einstandspreise abzüglich Umsatzsteuer, Skonti, Rabatte und Frachtkosten) den Nennwert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
(7) Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und namentlich auf seine Kosten in umfassender Weise zu versichern (z. B.: Einbruch, Diebstahl, Feuer, Wasser, Vandalismus). Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß Satz 1 nicht nach, hat er Semex den hieraus resultierenden Schaden zu ersetzen.
(8) Ist für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt, steht Semex während der Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu.
(9) Nimmt Semex die gelieferte Waren gemäß Ziff. (1) Abs. 2 zurück, hat der Besteller sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware zu tragen.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 20% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger Anzusetzen, wenn Semex höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweisen. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Der Besteller hat die bestellte Ware, sobald diese ihm gemäß Abschnitt V geliefert worden ist, unverzüglich auf evtl. Mängel (einschließlich evtl. Transportschäden) zu untersuchen.
Evtl. Mängel (einschließlich evtl. Transportschäden) sind im Falle der Anlieferung gemäß Abschnitt V Ziff. (1) Absatz 2 gleichfalls unverzüglich sowohl dem Anlieferer als auch Semex anzuzeigen. Unterlässt der Besteller eine Anzeige gegenüber Semex, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(2) Zeigt sich später, jedoch spätestens im Rahmen der ersten Inspektion, ein Mangel (einschließlich eines evtl. Transportschadens), der bei der Untersuchung gemäß Ziff. (1) nicht erkennbar war, ist dieser Semex ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen, anderenfalls die bestellte Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt gilt.
VIII. Gewährleistung
(1) Semex leistet - vorbehaltlich Ziff. (3) und (4) - dem Besteller für Sachmängel (§ 434 BGB) Gewähr bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Übergang der Gefahr. Handelt es sich beim Kaufgegenstand um eine Landmaschine, endet die Gewährleistungsfrist frühestens mit dem Ende der ersten möglichen Einsatzzeit. Im übrigen gilt die Regelung in Ziff. (2) lit. a) Abs. 6. Das Recht des Bestellers Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt, gerechnet vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in allen Fällen in zwölf Monaten. Bei den gesetzlichen Beweislastregeln hat es sein Bewenden.
(2) a) Der Besteller hat zunächst den Anspruch auf Nacherfüllung, wobei Semex die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes überlassen ist.
Für die Nacherfüllung hat der Besteller Semex - unter Berücksichtigung der Belastung für ihn und der Kompliziertheit des Mangels - in der Regel zwei Gelegenheiten, jeweils unter Gewährung einer angemessenen Frist, einzuräumen. Verweigert der Besteller eine angemessene Frist gemäß dem vorstehenden Absatz, so ist Semex von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Semex sofort zu verständigen ist oder wenn Semex mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von Semex Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Im Falle der Mängelbeseitigung sind alle diejenigen Teile unentgeltlich, nach billigem Ermessen unterliegender Wahl von Semex, auszubessern oder neu zu liefern, die sich als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Semex. Beim Austausch des gesamten Kaufgegenstandes im Wege der Nacherfüllung hat Semex für die zurückgenommene Sache gegen den Besteller einen Anspruch auf uneingeschränkte Nutzungsentschädigung. Für die ausgebesserten bzw. ausgetauschten Teile sowie für die Lieferung eines mangelfreien Kaufgegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Im Falle der Mängelbeseitigung verlängert sich die Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand um die Dauer der jeweiligen Nachbesserungsarbeiten.
b) Schlägt die Nacherfüllung gemäß lit. a) fehl, kann der Besteller gemäß §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten oder gemäß § 441 BGB den Kaufpreis mindern.
(3) Gewährleistungsverpflichtungen von Semex für Schäden, die auf folgenden Umständen beruhen, sind ausgeschlossen: Unsachgemäße Inbetriebsetzung und Verwendung des Kaufgegenstandes, insbesondere Überbelastung, unsachgemäße Lagerung, normale Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen, vom Besteller vorgenommene Veränderungen am Kaufgegenstand, unsachgemäße Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte, insbesondere Verwendung ungeeigneter Teile und/oder von Teilen, die den Qualitätsstandard der von Semex vertriebenen Teile nicht erreichen, und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel.
(4) Semex haftet dem Besteller für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn dem zu liefernden Kaufgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, oder wenn Semex eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. Sofern Semex fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht von Semex auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung von Semex gegenüber dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Semex wird sich auf diese Ausschlussklausel dann nicht berufen, wenn zu Gunsten von Semex eine Versicherungsdeckung für den vom Besteller geltend gemachten Anspruch besteht. Für gebrauchte Waren übernimmt Semex nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich vereinbart wurde.

VIII a) Gewährleistung gegenüber an Semex angeschlossene Händler und Vertragswerkstätten
(1) Hat der Besteller den Kaufgegenstand weiterveräußert gelten die Regelungen in Abschnitt VIII analog, wenn auch - im Hinblick auf das Rückgriffsrecht des Bestellers gemäß § 478 BGB - nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. (2).
(2) a) Schlägt eine vom Endabnehmer des Bestellers berechtigt verlangte Nacherfüllung im Sinne von Abschnitt VIII Ziff. (2) lit. a) fehl und macht deshalb der Endabnehmer von seinem Recht Gebrauch, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, kann sich der Besteller bei Semex im Umfang von lit. b) und c) schadlos halten, sofern der Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung vom Besteller und/oder dessen Endabnehmer nicht zu vertreten und der Besteller seiner nachfolgend geregelten Anzeigepflicht nachgekommen ist. Der Besteller ist verpflichtet, Semex unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich das Fehlschlagen einer Nacherfüllung abzeichnet; das Gleiche gilt, wenn der Besteller mit einem Minderungsbegehren oder einem Rücktritt vom Kaufvertrag, einem Beweissicherungsverfahren oder einer Klage überzogen wird.
b) Der Anspruch auf Schadloshaltung gemäß lit. a) ist - unbeschadet bzw. vorbehaltlich lit. c) - wie folgt beschränkt:
(b/1) Im Falle der Minderung auf Herabsetzung des zwischen dem Besteller und Semex vereinbarten Kaufpreises, und zwar im gleichen Verhältnis, in dem der zwischen dem Besteller und seinem Endabnehmer vereinbarte Kaufpreis gemindert wird,
(b/2) im Fall des Rücktritts vom Kaufvertrag auf die Rückerstattung des zwischen dem Besteller und Semex vereinbarten Kaufpreises, jedoch unter Abzug evtl. Nutzungsvorteile und/oder evtl. Fremdbeschädigungen sowie Zug um Zug gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes an Semex.
c) Der Anspruch auf Schadloshaltung umfasst auch die von dem Besteller evtl. zu tragenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, es sei denn der Besteller hat Semex keine ausreichende Gelegenheit gegeben, ihn bei der vorgerichtlichen und/oder gerichtlichen Rechtsverteidigung zu unterstützen, oder der Besteller hat einen außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Vergleich abgeschlossen, ohne die vorherige vorbehaltlose Zustimmung von Semex eingeholt zu haben, es sei denn, die Zustimmung wird von Semex ohne sachlichen Grund verweigert.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung von Semex gegenüber dem Besteller richtet sich, soweit nicht vorstehend etwas anderes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Soweit Ansprüche gegenüber Semex ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, gilt dies auch zu Gunsten der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter von Semex.
(2) Die vom Besteller gegenüber Semex geltend zu machenden Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es besteht jedoch eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, sofern Semex schriftlich einen Anspruch des Bestellers als unbegründet zurückgewiesen hat.
(3) Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

X. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand:
(1) Alle in diesen AGBs bezeichneten Geschäfte unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz von Semex.
(3) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand - und zwar auch bei Wechsel- und Scheckklagen - Regensburg, wenn der Besteller Kaufmann bzw. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Unberührt hiervon bleibt der Vorrang ausschließlicher Gerichtsstände, insbesondere der des Mahnverfahrens nach § 689 Abs. 2 ZPO. Unabhängig von Absatz 1 ist Gerichtsstand Regensburg, wenn (a) der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist bzw. (b) der Besteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat und der Anwendungsbereich der Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bzw. des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen eröffnet ist.
(4) Sollten Bestimmungen dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Der Besteller und Semex sind verpflichtet, mangelhafte Bestimmungen nach Möglichkeit durch zulässige zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der mangelhaften Bestimmungen am nächsten kommen. Solange sie das nicht tun, gilt von Anfang an das rechtlich Zulässige als vereinbart, was der jeweiligen mangelhaften Bestimmung nach Sinn und Zwecke nahe kommt bzw. gelten ersatzweise die gesetzlichen Bestimmungen, die der mangelhaften Bestimmung nach Sinn und Zweck am nächsten kommen.